AGO der Netz AG

§1 Leistungen, Zielsetzung

  1. Leistungen der Netzwerk-AG liegen in der Bereitstellung des Anschlusses an das Wohnheimsnetzwerk bis an die jeweiligen WGs, Familienwohnungen oder Appartements.
  2. Darüber hinaus verfolgt die Netzwerk-AG folgende Ziele: Betrieb, Betreuung, Aufbau und Weiterentwicklung des lokalen Netzwerks im Mattschö-Moll-Weg, sowie Eigendarstellung des Mattschö-Moll-Wegs im Internet.

§2 Mitglieder

Grundsätzlich können sich alle Mitglieder des Gebrannte Mühle e. V. auf eine Mitgliedschaft in der Netzwerk-AG bewerben.

  1. Die Aufnahme: Bewerber*innen können bei jeder Netzwerk-AG-Sitzung mit einer zweidrittel-Mehrheit in die Netzwerk-AG aufgenommen werden.
  2. Austritt: Ein Mitglied der Netzwerk-AG kann mit sofortiger Wirkung austreten.
  3. Ausschluss: Die Netzwerk-AG kann in jeder Sitzung über den Ausschluss von Mitgliedern mit einer zweidrittel-Mehrheit entscheiden.

§3 Amts- und Aufgabenverteilung für alle Ämter

Die Netzwerk-AG wählt eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin / einen Stellvertreter. Dieses Amt wird für ein Semester vergeben und durch eine zweidrittel-Mehrheit der Netzwerk-AG Mitglieder gewählt.

§4 Verfügbarkeit

  1. Eine generelle Verfügbarkeit des Netzes kann nicht garantiert werden. Es wird jedoch im Rahmen der Möglichkeiten alles darangesetzt, den Betrieb des Netzes stabil und sicher aufrecht zu erhalten. Ansprüche wegen fehlender Verfügbarkeit des Netzzuganges gegenüber der Netzwerk-AG können nicht geltend gemacht werden.
  2. Die Netzwerk-AG garantiert keine Serververfügbarkeit. Für die Sicherung der Daten (E-Mails, WWW-Seiten, usw.) auf den lokalen Rechnern bzw. der vom Netzwerk zur Verfügung gestellten Accounts ist jeder selbst verantwortlich.

§5 Mittel der Netzwerk-AG

Die beantragten Gelder der Netzwerk-AG dienen folgenden Zwecken:

  • Deckung von laufenden Kosten
  • Anschaffung neuer Hard- und Softwarekomponenten
  • Ersetzen defekter oder veralteter Geräte
  • Erweiterung und Instandhaltung des Netzwerkes
  • Wichtige Anschaffungen des Gebrannte Mühle e. V., die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Netzwerk stehen.

§6 Haftung

  1. Die Benutzung des Netzwerks geschieht auf eigene Gefahr und Verantwortung.
  2. Bei bewusster oder mutwilliger Störung des lokalen Netzes oder andere daran angeschlossener Netzwerke können Verursacher*innen für entstandene Schäden nach gesetzlichen Bestimmungen haftbar gemacht werden.
  3. Für die Sicherung der Daten (E-Mails, WWW-Seiten, usw.) auf den lokalen Rechnern bzw. der vom Netzwerk zur Verfügung gestellten Accounts ist jeder Teilnehmer selbst verantwortlich.
  4. Die Netzwerk-AG kommt nicht für Hard- oder Softwareschäden auf, die durch den Anschluss an das Netzwerk möglich oder entstanden sind (z.B. Blitzeinschlag, Virenbefall, nicht autorisierte Zugriffe, usw.).
  5. Bei Verstoß der zivil- und/oder strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht, haftet die betroffene Person.

§7 Ausschluss

  • Bewusste oder mutwillige Störung des lokalen Netzes oder anderer daran angeschlossener Netzwerke
  • Abhören der Netzwerkdaten (Die Netzwerk-AG ist bei Störungen des Netzwerks von dieser Regelung befreit)
  • Unberechtigte Weitergabe der Leistungen an Nichtmitglieder (via Modem, fremden Netzwerkleitungen, Anschluss von Geräten außerhalb des eigenen Appartements, usw.)
  • Verstöße gegen den „Leitfaden zur verantwortungsvollen Nutzung von Datennetzen“ und die „Benutzungsordnung“ des Deutschen Forschungsnetzes (DFN) und allgemeine gesetzliche Regelungen.
  • Unberechtigte Nutzung nicht autorisierter IP-Adressen
  • Verstöße gegen die Hausordnung, die von der Vollversammlung durch die Aussprache eines Verweis- oder Kündigungsgesuches bestätigt wurden
  • Wiederholte Widersetzung gegenüber den Weisungen der Netzwerk-AG
  • Rechtswidrige Nutzung
  • Mutwillige Beschädigung des Netzwerkes, von uns zur Verfügung gestellte Hardware und der Kabelzuführungen

Bei Verstößen gegen die genannten Punkte kann die Netzwerk-AG mit einer zweidrittel-Mehrheit Mitglieder aus der Arbeitsgemeinschaft ausschließen.

§8 Sperrung von Mitgliedern des Gebrannte Mühle e. V.

Mitglieder des Vereins Gebrannte Mühle e. V. können vom Netzwerkzugang gesperrt werden, wenn

  • Verstöße gegen die allgemeine Geschäftsordnung der Netzwerk-AG vorliegen
  • Eine Störung verursacht wird
  • Ein Verdacht auf Störung besteht
  • Gegen die Bestimmungen des Deutsche Forschungsnetz (DFN) verstoßen wurde
  • Von der Netzwerk-AG bereitgestellte Infrastruktur verändert wird
  • Ein Mitglied zum ruhenden Mitglied geworden ist
  • Aufforderungen der Netzwerk-AG ignoriert werden

§9 Zeitbefristete Sperrung des Netzwerkzuganges

Eine zeitbefristete Sperrung des Netzwerkzuganges kann für einzelne Mitglieder des Gebrannte Mühle e. V. für einen Zeitraum von maximal acht Wochen pro Verstoß veranlasst werden. Anlässe sind:

  • Leichter Verstoß gegen die Netzordnung
  • Widersetzung gegenüber Weisungen der Netzwerk-AG.
    Die Netzwerk-AG ist berechtigt einmal im Semester eine Überprüfung des Empfangs der MMWeg-E-Mailadresse durchzuführen. Wenn ein Mitglied nicht in der Lage ist diese E-Mails zu empfangen, ist die Netzwerk-AG berechtigt ihn bis zur Behebung des Problems den Zugang zu sperren.

§10 Weitere Verpflichtungen

Die Verkabelungs- und Installationstechnik bis zum Übergabepunkt im Zimmer (Anschlussdose, Router) wird einheitlich festgelegt und ist für jeden Benutzer verbindlich. Die verlegten Materialien und fest installierten Komponenten bleiben Eigentum der Netzwerk-AG. Eingriffe in die Netzwerktechnik bis zum Übergabepunkt (inkl. Dose, Router) dürfen nicht selbst vorgenommen werden. Falls nötig ist die Netzwerk-AG zu unterrichten, die diese Eingriffe selbst vornimmt oder einen Vertreter bestimmt, der diese Tätigkeiten verrichten darf.

Es dürfen nur von der Netzwerk-AG zur Verfügung gestellte Router verwendet werden. Selbstgekaufte Router dürfen von der Netzwerk-AG und dem IT-Center der RWTH Aachen gesperrt werden.

Eine Portfreischaltung wird für Mitglieder des Gebrannte Mühle e. V. aus Sicherheitsgründen nicht genehmigt. Ausgeschlossen ist die Netzwerk-AG selbst.

Der Empfang der E-Mails über die Wohnheims-E-Mail-Adresse sollte eingerichtet werden (E-Mailprogramm oder Weiterleitung).

§11 Änderung der allgemeinen Geschäftsordnung der Netzwerk-AG

Eine Änderung der allgemeinen Geschäftsordnung der Netzwerk-AG muss von einer einfachen Mehrheit der Vollversammlung abgesegnet werden, um Gültigkeit zu erlangen.

§12 Schlussbestimmungen

Die Satzung tritt mit der Gründung des Gebrannte Mühle e. V. in Kraft und löst alle vorherigen Satzungen ab.

Die Nutzungsbedingungen befinden sich auf der Seite des IT Centers.

§1 In die Liste eintragen

Um eine Biertischgarnitur auszuleihen müsst ihr diese reservieren, indem ihr euch in die aushängende Liste einträgt unter Angabe von Namen und Zimmernummer des Ausleihenden, Garnitur-Nummer, beanspruchtem Zeitraum mit Datum und Uhrzeit.

§2 Ausleihen

Die Biertischgarnitur steht euch ab dem angegebenen Zeitpunkt zu und kann an dem vorgesehenen Platz im Fahrradkeller in Haus 6 oder 18 abgeholt werden. Nutzt jemand anderes die Biertischgarnitur unrechtmäßig, so muss derjenige die Garnitur abtreten.

§3 Zurückbringen

Nach Nutzung, spätestens jedoch zum Ende des Verleihzeitraums, muss die Biertischgarnitur in einem ordentlichen Zustand wieder in den Fahrradkeller von Haus 6 oder 18 gestellt werden.

§4 Aus der Liste austragen

Habt ihr die Biertischgarnitur zurückgebracht, dann müsst ihr euch aus der Liste austragen. Dies gilt auch um zu bestätigen, dass die Sachen ordentlich zurückgegeben wurden.

§5 Sauberkeit

Wird die Biertischgarnitur durch die Nutzung verschmutzt, dann macht ihr sie selbstverständlich wieder sauber.

§6 Verleihdauer

Eine Biertischgarnitur kann höchstens für einen Tag ausgeliehen werden. Es ist strengstens verboten, sie nachts draußen stehen zu lassen.

§7 Nachbarn

Am Abend müsst ihr bitte auf die Nachbarn achten und zu gegebener Zeit leiser werden.

§8 Verantwortlichkeit

Der Ausleihende ist bis zur Rückgabe für die Einhaltung der Regeln verantwortlich.

§9 Konsequenzen

Fällt jemand mehrfach negativ auf, so darf dieser die Biertischgarnitur nicht weiter nutzen. Funktioniert das System allgemein auf Dauer nicht, dann müssen die Biertischgarnituren wieder unter Obhut genommen werden.