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Geschäftsordnung des Vereins

Stand 18. November 2018

Präambel

Grundlage dieser Geschäftsordnung (GO) ist die Satzung des Wohnheim Gebrannte Mühle (Aachen)e.V. in ihrer jeweils aktuell gültigen Fassung. Die Geschäftsordnung soll die Satzung ergänzen und ausgestalten; Regelungen der Satzung haben vor Regelungen in der Geschäftsordnung Vorrang.

Teil A

§1 Regelungen zur Geschäftsordnung

  1. Änderungen des Teils A bedürfen eines Beschlusses der Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
  2. Änderungen des Teils B bedürfen eines Beschlusses des Senats mit Zweidrittelmehrheit.
  3. Der Anhang enthalt die Ordnung der AGs. Änderungen der Ordnungen der AGs wer-den durch die jeweilige AG beschlossen.

§2 Wohnheim und Bewohner

  1. Kündigungstermine sind in der Regel der 1. Oktober und der 1. April jeden Jahres.

§3 Vorstand

  1. Vorstandsmitglieder dürfen für die Dauer ihrer Amtszeit kein anderes Leitungsamt innehaben. Insbesondere dürfen sie keine AG leiten und nicht dem Belegungsausschuss vorstehen.
  2. Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.
  3. Vorstandsmitglieder müssen zum Zeitpunkt der Wahl bereits ein halbes Jahr im Verein Mitglied gewesen sein, es sei denn, der Verein besteht noch nicht ein Jahr.
  4. Vorstandsmitglieder sollen zum Zeitpunkt der Wahl sicherstellen, dass sie bis zum Ende ihrer Amtszeit im Wohnheim wohnen bleiben.
  5. Der gesamte Vorstand hat die Aufgaben der Haussprecher im Sinne der Satzung des Wohnheimrates des Studierendenwerks Aachen A.ö.R., die diese zusätzlich zu den Vorstandsaufgaben zu übernehmen haben.
  6. In Abwesenheit des Studierendenwerks Aachens haben die Haussprecher im Wohnheim Hausrecht.

§4 Senat

  1. Es können nur ordentliche Mitglieder des Gebrannte Mühle e.V. im Senat mitwirken
  2. Senatsmitglieder sollen zum Zeitpunkt der Wahl sicherstellen, dass sie bis zum Ende ihrer Amtszeit im Wohnheim wohnen bleiben.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Senat ausgeschlossen werden, wenn

    1. es in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat,
    2. die satzungsgemäßen Pflichten verletzt hat.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Senat auszuschließend Mitglied auf Antrag des Vorstands. Vor der Beschlussfassung des Senats ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben sich zu rechtfertigen. Das betroffene Mitglied hat kein Stimmrecht. Bei Uneinstimmigkeit entscheidet der Vorstand.
  5. Das Mitglied wird unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe über den Ausschluss unterrichtet.
  6. Ein freiwilliger frühzeitiger Austritt ist nur aus triftigen Gründen und in Absprache mit den restlichen Senatsmitgliedern möglich
  7. Scheidet ein Senatsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, beruft der Vorstand eine außerordentliche Senatsversammlung ein, die ein Ersatzmitglied wählt.
  8. Das Ersatzmitglied wird für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds ins Amt gewählt.
  9. In ansehbarer Zeit nach der Vollversammlung wird eine Senatssitzung einberufen, auf der mindestens der Vorstand gewählt und die Finanzbeschlüsse gefasst werden.

§5 Geschäftsordnung der Vollversammlung

§5.1 Einladung und Aufstellung der Tagesordnung

  1. Der Vorstand beruft die Vollversammlung schriftlich und durch Aushang unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und unter Einhaltung der Ladungsfrist ein. Die schriftliche Einberufung kann ersatzweise oder zusätzlich auch per E-Mail erfolgen.
  2. Vor dem Versenden der Einladungen stellt die Vorstandschaft die vorläufige Tagesordnung auf. Sie enthalt mindestens folgende Punkte:

    1. Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
    2. Genehmigung des Protokolls der vorherigen Sitzung
    3. Genehmigung der Tagesordnung
    4. Berichte aus dem Vorstand
    5. Berichte aus den AGs
    6. Fortschrittsbericht laufender Projekte
    7. Anträge
    8. Verschiedenes
  3. Im Punkt Anträge sind als Unterpunkte zunächst die von vorherigen Sitzungen vertagten Anträge aufzunehmen, danach alle Anträge, welche dem Vorstand bis zur Sitzung vorliegen.
  4. Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung, ihrer Ergänzungsordnungen sowie der Ordnungen der einzelnen Sparten müssen jeweils als eigene Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.

§5.2 Eröffnung der Sitzung

  1. Zu Beg5nn der Sitzung erklärt der Sitzungsleiter die Sitzung für eröffnet und prüft die Beschlussfähigkeit.
  2. Anschließend benennt der Sitzungsleiter den Protokollführer.
  3. Auf Antrag eines Anwesenden werden die stimmberechtigten Personen verlesen.

§5.3 Beschlussfähigkeit

Die Vollversammlung ist immer beschlussfähig.

§5.4 Genehmigung der Tagesordnung

  1. Zu Beginn des Tagesordnungspunktes ”Genehmigung der Tagesordnung“ stellt der Sitzungsleiter alle vor der Sitzung eingegangenen Anträge vor.
  2. Anschließend können die Mitglieder des Senats Änderungsanträge zur Tagesordnung stellen. Zuerst werden Anträge über Hinzufugung oder Streichung von Tagesordnungspunkten, anschließend Änderungswünsche zur Reihenfolge behandelt und darüber abgestimmt.
  3. Liegen keine weiteren Änderungswünsche vor, wird die Tagesordnung genehmigt.

§5.5 Rederecht

Rederecht hat jedes Mitglied des Vereins. Anderen Personen kann auf Antrag Rederecht eingeräumt werden.

§5.6 Abstimmungen

  1. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Abstimmung erfolgt o en durch Handheben, sofern nichts anderes bestimmt ist.
  2. für Beschlusse ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
  3. Der Sitzungsleiter erfragt im Falle der Abstimmung in der Regel die Ja-, Nein- und Enthaltungsstimmen. Ist das Ergebnis nicht direkt Eindeutig fragt der Sitzungsleiter die Stimmen einzeln bei den Stimmberechtigten ab. Wird ein Ergebnis einer Abstimmung von einem Mitglied angezweifelt, so wird erneut o en abgestimmt. Eine weitere Anzweiflung ist nicht möglich.
  4. Eine Abstimmung kann von einem Mitglied aufgrund eines Verfahrensfehlers angefochten werden. Die Anfechtung hat unverzüglich zu erfolgen. Über die Anfechtung entscheidet der Vorstand unmittelbar. Die Entscheidung ist zu begründen. Wird der Anfechtung stattgegeben, so muss eine neue Abstimmung durchgeführt werden.
  5. Liegen mehrere Anträge zu einem Sachverhalt vor, so ist über den weitergehenden zuerst abzustimmen.

§5.7 Öffentlichkeit

Bei Anträgen zur Beschränkung der Öffentlichkeit muss im Antrag der Personenkreis,
auf den beschränkt werden soll, genau benannt werden. Der Sitzungsleiter hat nach
beschlossener Beschränkung bzw. Aufhebung der Öffentlichkeit dafür zu sorgen, dass
lediglich der beschrankte Personenkreis im Sitzungsraum verbleibt.

§5.8 Leitung der Sitzung

Ein Vorsitzender leitet die Sitzungen der Vollversammlung nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung.
Er sorgt für den ordentlichen Ablauf und übt das Hausrecht aus.

§5.9 Ermessensentscheidungen

  1. Über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Sitzungsleiter nach eigenem Ermessen.
  2. Gegen eine Ermessensentscheidung des Sitzungsleiters kann durch ein Mitglied Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch hat unverzüglich zu erfolgen.
  3. Über den Einspruch entscheidet die Vollversammlung unverzüglich in der gleichen Sitzung. Die Entscheidung ist endgültig.

§5.10 Ordnungsmaßnahmen

  1. Der Sitzungsleiter kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen.
  2. Der Sitzungsleiter kann Anwesende, die die Ordnung stören, zur Ordnung rufen.
  3. Ist eine Person dreimal zur Sache verwiesen oder zur Ordnung gerufen worden, so kann der Sitzungsleiter ihr das Wort entziehen, wenn der Sitzungsleiter die Person beim zweiten Verstoß auf die Folgen hingewiesen hat.
  4. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Wortbeitragen nicht behandelt werden.

§5.11 Grundsatze zur Geschäftsordnung

  1. Anträge zur Geschäftsordnung befassen sich mit dem Verlauf der Sitzung. Sie können nur von ordentlichen Mitgliedern gestellt werden.
  2. Eine Wortmeldung für einen Antrag zur Geschäftsordnung erfolgt durch Heben beider Hände. Sie ist sofort zu behandeln, Redebeitrage dürfen hierdurch jedoch nicht unterbrochen werden.
  3. Erhebt sich gegen einen Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch seitens eines ordentlichen Mitglieds, so ist der Antrag angenommen. Andernfalls ist nach Anhören einer begründeten Gegenrede eines Mitglieds des Senats unverzüglich abzustimmen.
  4. In besonderen Fällen kann der Sitzungsleiter eine Geschäftsordnungsdebatte zulassen.

§5.12 Anträge zum Sitzungsablauf

Anträge zum Sitzungsablauf sind:

  1. der Antrag auf Schluss der Sitzung bei Vertagung der noch nicht abschließend behandelten Tagesordnungspunkte,
  2. der Antrag auf Unterbrechung der Sitzung für einen bestimmten Zeitraum (maximal um eine Stunde),
  3. der Antrag auf sofortigen Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt,
  4. der Antrag auf Vertagung eines einzelnen Tagesordnungspunkts,
  5. der Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung,
  6. der Antrag auf Wiederaufnahme eines Berichttagesordnungspunkts,
  7. der Antrag auf Umstellung der Reihenfolge der Tagesordnung nach Genehmigung,
  8. der Antrag auf Ergänzung der Tagesordnungspunkte
  9. Anträge auf einen Initiativantrag,
  10. die Anträge, die sich aus den Rechten der ordentlichen Mitglieder aufgrund dieser Geschäftsordnung ergeben.
  11. Antrag auf Rederecht
  12. Anträge auf Schließung der Rednerliste
  13. Antrag auf Begrenzung der Redezeit

§5.13 Inhalt des Protokolls

  1. Das Protokoll enthalt insbesondere:

    1. die Anzahl der ordentlichen Mitglieder sowie Namen der anwesenden Gäste,
    2. den Wortlaut der Änderungen von Protokollen zu vorherigen Sitzungen,
    3. die genehmigte Tagesordnung,
    4. Berichte des Vorstandes und der Abteilungen des Vereins sowie die Fortschrittsberichte über laufende Projekte,
    5. die Ergebnisse von Wahlen und deren Stimmenverhältnisse,
    6. den Wortlaut der gestellten Anträge und deren Abstimmungsverhältnisse,
    7. den Wortlaut der gestellten Änderungsanträge und deren Abstimmungsergebnisse,
    8. die Anträge zur Geschäftsordnung und deren Abstimmungsergebnisse,
    9. den wesentlichen Verlauf der Debatte,
    10. Äußerungen, von denen ein ordentliches Mitglied ausdrücklich und unverzüglich die Aufnahme verlangt.
  2. Nach Ermessen des Sitzungsleiters und des Protokollführers können weitere umfangreiche Protokollinhalte in den Anhang aufgenommen werden.

§5.14 Ausfertigung und Genehmigung des Protokolls

  1. Das Protokoll ist innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung auszufertigen. für die Ausfertigung des Protokolls sind der Sitzungsleiter und der jeweilige Protokollführer verantwortlich. Das Protokoll ist nach der Ausfertigung unmittelbar von beiden zu unterzeichnen.
  2. Das unterzeichnete Protokoll ist unverzüglich zu veröffentlichen.
  3. Das Protokoll wird nach Behandlung eventueller Änderungsanträge durch die Vollversammlung genehmigt.

§5.15 Nicht- bzw. beschrankt öffentliche Protokollteile

Abweichend von § 4.13 darf die Veröffentlichung von Protokollteilen über nicht bzw. beschrankt öffentliche Sitzungsabschnitte nur geschwärzt erfolgen. Die vollständige Version ist in diesem Fall lediglich den ordentlichen Mitgliedern zuganglich. Sie bleibt anderen Personen vorenthalten, bis die Vollversammlung die Aufhebung der Schwärzung beschließt.

§5.16 Ausfertigung von Beschlüssen

Beschlusse des Senats werden von einem Vorsitzenden ausgefertigt, unterzeichnet und auf mindestens zehn Jahre archiviert. Beschlusse der Vollversammlung sind für alle Organe des Vereins und alle anderen Gremien des Wohnheims bindend.

§5.17 Schlussbestimmungen

Änderungen der GO der Vollversammlung bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der Vollversammlung und treten frühestens am Tag nach Veröffentlichung in Kraft. Änderungen sind allen Mitgliedern mitzuteilen. Der Antrag zur Änderung der GO der Vollversammlung muss zwei Wochen vor einer Vollversammlung den Vereinsmitgliedern vorliegen. Die aktuelle Version der GO der Vollversammlung ist allen 6Mitgliedern zuganglich zu machen.

§6 Finanzordnung

Grundlage dieser Finanzordnung (FO) ist die Satzung des Wohnheims Gebrannte Mühle e.V. in ihrer jeweils gültigen Form.

§6.1 Allgemeines

  1. Ordentlich Mitglieder verfügen auf der Vollversammlung über das Hauhaltsrecht. Jegliche Ausgaben dürfen grundsätzlich nur auf Grund von Beschlüssen der Vollversammlung erfolgen.
  2. Im beantragten Budget müssen alle geplanten Ausgaben aufgelistet sein. Die Antragstellenden dürfen einen Puffer für ungeplante Ausgaben beantragen.
  3. Nicht beantragte Anschaffungen unter ungefähr 100,- Euro dürfen im Rahmen des vorhandenen Budgets ohne Genehmigung der Vollversammlung getätigt werden.
  4. In einem begründeten Notfall können Ausgaben größer 100,- Euro, die nicht in der Vollversammlung genehmigt wurden, als Ausnahme von der Mehrheit des Vorstands genehmigt werden. Beschließt die Vollversammlung Geld für eine Anschaffung bereit zu stellen, so ist im Protokoll festzuhalten, wer sich um die Anschaffung kümmert.
  5. Bei Verdacht auf unrechtmäßige Ausgaben kann die Auszahlung von den Kassenwart*innen zurückgehalten werden. Dies ist dem Senat mitzuteilen, welcher auf der nächsten Sitzung entscheiden kann, ob das Geld ausgezahlt wird.
  6. Nicht ausgegebenes Budget verfällt am Tag der folgenden Vollversammlung.
  7. Ausgaben, die über dem finanziellen Rahmen des Wohnheims Gebrannte Mühle e.V. liegen, sind nicht möglich und können vom Vorstand mit einem Veto blockiert werden.
  8. Die Herkunft von Einnahmen ist immer festzuhalten.
  9. Alle Zahlungen sind immer durch Quittungen zu belegen.
  10. Gelder des Vereins, die nicht zum Erfüllen offener Verpflichtungen oder als Rücklage benötigt werden, sollen ausgegeben werden; Geld anzuhäufen ist kein Zweck des Vereins.
  11. Alle in dieser Finanzordnung genannten Beträge sind Bruttobeträge.

§6.2 Konto und Barkasse

  1. Alle Finanztransaktionen werden über das Konto des Gebrannte Mühle e. V. und die in dieser Ordnung aufgeführte Barkasse abgewickelt. Über etwaige einzelne Konten von AGs entscheidet ein Beschluss der Vollversammlung.
  2. Kontoinhaber ist der Gebrannte Mühle e. V.. Verfügungsberechtigte sind die Kassenwart*innen.
  3. Kassenwart*innen führen über die satzungsgemäßen Aktivitäten des Vereins nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung buch. Zudem führen sie eine Barkasse mit Kassenbuch. Langfristig sollen nicht mehr als 500,- Euro Bargeld in der Barkasse sein.
  4. Einnahmen fließen in die Vereinskasse.

§6.3 Ausgaben

  1. Einzelausgaben über 200,- Euro werden ausschließlich per Rechnung geführt. Ausnahmen sind nur nach Senatsbeschluss möglich.
  2. Einzelausgaben über 5 000,- Euro bedürfen eines Beschlusses der Vollversammlung.
  3. Bei Ausgaben, die vom Senat genehmigt werden müssen, muss ein Antrag mit drei Vergleichsangeboten dem Senat vorliegen.
  4. Auslagen von Bargeld aus der Vereinskasse müssen quittiert werden.

§6.4 Rücklagen

  1. Will eine AG Rücklagen in der Vereinskasse bilden, stellt sie einen Rücklageantrag an den Senat. In dem Antrag begründet die AG die Rücklagen, deren Höhe und gibt beispielhaft Szenarien an, in denen sie die Rücklagen benötigt. Der Senat entscheidet über die Rücklagen und über deren Höhe. Bei Genehmigung des Antrags informiert der Vorstand des Senats die Mitglieder auf der nächsten Vollversammlung.
  2. Die Bildung von Rücklagen ist dem Erfüllen offener Verpflichtungen nachrangig.
  3. Die Verwendung von Rucklagen bedarf eines Beschlusses der AG sowie des Senats.
  4. Rucklagen werden additiv gebildet. (50,- Euro Rucklagen von AG 1 und 60,- Euro Rucklagen von AG 2 bedeuten, dass 110,- Euro in der Kasse vorgehalten werden müssen.)
  5. Die Kassenwärte achten darauf, dass sich im Zusammenhang mit anstehenden Budgets, dem erwarteten Einnahmen-Verlauf sowie Ausgabenverhältnis aus beschlossenen Budgets keine Diskrepanz ergibt und die Rucklagen erhalten bleiben. Bei kritischen Budget-Betragen sind alle Senats- und Vereinsmitglieder angehalten, sich um die Rucklagen zu erkundigen.

§6.5 Spenden

  1. Spenden sind ausschließlich vom Wohnheim Gebrannte Mühle e.V. empfangene Zahlungen und Leistungen, die freiwillig und ohne Gegenleistung erfolgt sind.
  2. Spendenquittungen werden nur vom Vorstand ausgestellt.
  3. Der Empfang von Spenden muss dem Senat unverzüglich mitgeteilt werden.

§6.6 Mitgliedsbeitrage

  1. Alle Mitglieder entrichten den Mitgliedsbeitrag halbjährig im Voraus.
  2. Erhebung des Mitgliedsbeitrags erfolgt bei Aufnahme in den Verein und dann jeweils zum 01.04. und 01.10. eines Jahres.
  3. Eine Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen ist nicht möglich.

§6.7 Jahresabschluss

  1. Die Kassenwärte erstellen während ihrer Amtszeit zum 31.12. den Jahresabschluss des Vereins.
  2. Die Quittungen und Belege des Geschäftsjahres werden für weitere fünf Geschäftsjahre aufbewahrt.

§6.8 Budget der Organe

Der Vorstand stellt für das Durchführen der Sitzungen der folgenden Organe des Vereins folgende Beträge zur Verfügung:

  1. Für die Vollversammlung 50,- Euro pro Sitzung, jedoch maximal 200,- Euro pro Semester.
  2. Für den Senat 20,- Euro pro Sitzung, jedoch maximal 100,- Euro pro Semester.
  3. Für den Vorstand 10,- Euro pro Sitzung, jedoch maximal 40,- Euro pro Semester.

§6.9 Schlussbestimmungen

Änderungen der Finanzordnung bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit des Senats und treten frühestens am Tag nach Veröffentlichung in Kraft. Änderungen sind den Mitgliedern mitzuteilen. Der Antrag zur Änderung der Finanzordnung muss zwei Wochen vor einer Senatssitzung dem Senat vorliegen. Die aktuelle Version der Finanzordnung ist allen Mitgliedern zuganglich zu machen.

Teil B

§7 Wahlen

  1. Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit und Handzeichen, sofern nicht anders geregelt.
  2. Eine geheime Wahl ist ab einer Stimme eines ordentlichen Mitglieds vorzuziehen.

§8 Arbeitsgemeinschaften

  1. Bewohner dürfen zur Forderung der Ziele des Vereins Arbeitsgemeinschaften (AGs) bilden. Vorgegebene ist die Netzwerk-AG.
  2. AGs werden auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Bewohner vom Senat gegründet. In dem Antrag sind Name und Zweck der AG und eine initiale Mitgliederliste, mit mindestens drei Mitgliedern anzugeben. Eine nachträgliche Änderung des AG-Namens ist auf Antrag der AG per Senatsbeschluss möglich.
  3. AGs dürfen über Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern eigenständig entscheiden, sind jedoch gehalten, allen Bewohnern die Mitwirkung am Vereinsleben zu ermöglichen.
  4. AGs benennen einen Sprecher, die die AG gegenüber dem Senat und den Bewohnern vertritt und als Ansprechpartner dient.
  5. AGs fuhren eine Mitgliederliste, in der Mitglieder und der Sprecher der AG aufgeführt sind. AGs teilen dem Vorstand Änderungen an der Mitgliederliste mit.
  6. Die Verwendung von Vereinsgeldern durch die AGs regelt die Finanzordnung.
  7. Die Auflösung einer AG wird dem Senat schriftlich mitgeteilt, sie bedarf der Unterschrift einer Mehrheit der AG-Mitglieder. Der Senat kann mit Zweidrittel-Mehrheit die Auflösung einer AG beschließen, wenn schwerwiegende Verstöße gegen die Interessen der Bewohner vorliegen.
  8. Als Arbeitsgemeinschaften des Vereins existieren:

    1. die Netzwerk-AG,

§8.1 AG-Geschäftsordnung

  1. Jede AG muss sich eine Ordnung (AGO) geben. Jede Änderung an der AGO bedarf der Zustimmung einer Zweidrittel-Mehrheit der AG-Mitglieder. Eine Änderung der AGO ist dem Senat zu berichten.
  2. AGOs dürfen der Vereinssatzung und der Geschäftsordnung des Vereins nicht widersprechen. Die AGO soll die interne Struktur der AG demokratischen Prinzipien folgen lassen. Bei Widersprüchen ist der Senat durch eine einfache mehrheitliche Abstimmung befugt, eine Überarbeitung zu erwirken.
  3. AGOs sind dem Vorstand mitzuteilen und den Vereinsmitgliedern zugänglich zu machen.
  4. Die AGO einer AG muss mindestens regeln:

    1. Die Aufnahme, den Austritt und den Ausschluss von AG-Mitgliedern,
    2. die Amts- und Aufgabenverteilung innerhalb der AG
    3. Wahlverfahren und Amtszeit für alle Ämter der AG und
    4. Regelungen der Angebote der AG für alle Mitglieder.

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AGO der Netz AG

§1 Leistungen, Zielsetzung

  1. Leistungen der Netzwerk-AG liegen in der Bereitstellung des Anschlusses an das Wohnheimsnetzwerk bis an die jeweiligen WGs, Familienwohnungen oder Appartements.
  2. Darüber hinaus verfolgt die Netzwerk-AG folgende Ziele: Betrieb, Betreuung, Aufbau und Weiterentwicklung des lokalen Netzwerks im Mattschö-Moll-Weg, sowie Eigendarstellung des Mattschö-Moll-Wegs im Internet.

§2 Mitglieder

Grundsätzlich können sich alle Mitglieder des Gebrannte Mühle e. V. auf eine Mitgliedschaft in der Netzwerk-AG bewerben.

  1. Die Aufnahme: Bewerber*innen können bei jeder Netzwerk-AG-Sitzung mit einer zweidrittel-Mehrheit in die Netzwerk-AG aufgenommen werden.
  2. Austritt: Ein Mitglied der Netzwerk-AG kann mit sofortiger Wirkung austreten.
  3. Ausschluss: Die Netzwerk-AG kann in jeder Sitzung über den Ausschluss von Mitgliedern mit einer zweidrittel-Mehrheit entscheiden.

§3 Amts- und Aufgabenverteilung für alle Ämter

Die Netzwerk-AG wählt eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin / einen Stellvertreter. Dieses Amt wird für ein Semester vergeben und durch eine zweidrittel-Mehrheit der Netzwerk-AG Mitglieder gewählt.

§4 Verfügbarkeit

  1. Eine generelle Verfügbarkeit des Netzes kann nicht garantiert werden. Es wird jedoch im Rahmen der Möglichkeiten alles darangesetzt, den Betrieb des Netzes stabil und sicher aufrecht zu erhalten. Ansprüche wegen fehlender Verfügbarkeit des Netzzuganges gegenüber der Netzwerk-AG können nicht geltend gemacht werden.
  2. Die Netzwerk-AG garantiert keine Serververfügbarkeit. Für die Sicherung der Daten (E-Mails, WWW-Seiten, usw.) auf den lokalen Rechnern bzw. der vom Netzwerk zur Verfügung gestellten Accounts ist jeder selbst verantwortlich.

§5 Mittel der Netzwerk-AG

Die beantragten Gelder der Netzwerk-AG dienen folgenden Zwecken:

  • Deckung von laufenden Kosten
  • Anschaffung neuer Hard- und Softwarekomponenten
  • Ersetzen defekter oder veralteter Geräte
  • Erweiterung und Instandhaltung des Netzwerkes
  • Wichtige Anschaffungen des Gebrannte Mühle e. V., die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Netzwerk stehen.

§6 Haftung

  1. Die Benutzung des Netzwerks geschieht auf eigene Gefahr und Verantwortung.
  2. Bei bewusster oder mutwilliger Störung des lokalen Netzes oder andere daran angeschlossener Netzwerke können Verursacher*innen für entstandene Schäden nach gesetzlichen Bestimmungen haftbar gemacht werden.
  3. Für die Sicherung der Daten (E-Mails, WWW-Seiten, usw.) auf den lokalen Rechnern bzw. der vom Netzwerk zur Verfügung gestellten Accounts ist jeder Teilnehmer selbst verantwortlich.
  4. Die Netzwerk-AG kommt nicht für Hard- oder Softwareschäden auf, die durch den Anschluss an das Netzwerk möglich oder entstanden sind (z.B. Blitzeinschlag, Virenbefall, nicht autorisierte Zugriffe, usw.).
  5. Bei Verstoß der zivil- und/oder strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht, haftet die betroffene Person.

§7 Ausschluss

  • Bewusste oder mutwillige Störung des lokalen Netzes oder anderer daran angeschlossener Netzwerke
  • Abhören der Netzwerkdaten (Die Netzwerk-AG ist bei Störungen des Netzwerks von dieser Regelung befreit)
  • Unberechtigte Weitergabe der Leistungen an Nichtmitglieder (via Modem, fremden Netzwerkleitungen, Anschluss von Geräten außerhalb des eigenen Appartements, usw.)
  • Verstöße gegen den “Leitfaden zur verantwortungsvollen Nutzung von Datennetzen” und die “Benutzungsordnung” des Deutschen Forschungsnetzes (DFN) und allgemeine gesetzliche Regelungen.
  • Unberechtigte Nutzung nicht autorisierter IP-Adressen
  • Verstöße gegen die Hausordnung, die von der Vollversammlung durch die Aussprache eines Verweis- oder Kündigungsgesuches bestätigt wurden
  • Wiederholte Widersetzung gegenüber den Weisungen der Netzwerk-AG
  • Rechtswidrige Nutzung
  • Mutwillige Beschädigung des Netzwerkes, von uns zur Verfügung gestellte Hardware und der Kabelzuführungen

Bei Verstößen gegen die genannten Punkte kann die Netzwerk-AG mit einer zweidrittel-Mehrheit Mitglieder aus der Arbeitsgemeinschaft ausschließen.

§8 Sperrung von Mitgliedern des Gebrannte Mühle e. V.

Mitglieder des Vereins Gebrannte Mühle e. V. können vom Netzwerkzugang gesperrt werden, wenn

  • Verstöße gegen die allgemeine Geschäftsordnung der Netzwerk-AG vorliegen
  • Eine Störung verursacht wird
  • Ein Verdacht auf Störung besteht
  • Gegen die Bestimmungen des Deutsche Forschungsnetz (DFN) verstoßen wurde
  • Von der Netzwerk-AG bereitgestellte Infrastruktur verändert wird
  • Ein Mitglied zum ruhenden Mitglied geworden ist
  • Aufforderungen der Netzwerk-AG ignoriert werden

§9 Zeitbefristete Sperrung des Netzwerkzuganges

Eine zeitbefristete Sperrung des Netzwerkzuganges kann für einzelne Mitglieder des Gebrannte Mühle e. V. für einen Zeitraum von maximal acht Wochen pro Verstoß veranlasst werden. Anlässe sind:

  • Leichter Verstoß gegen die Netzordnung
  • Widersetzung gegenüber Weisungen der Netzwerk-AG.
    Die Netzwerk-AG ist berechtigt einmal im Semester eine Überprüfung des Empfangs der MMWeg-E-Mailadresse durchzuführen. Wenn ein Mitglied nicht in der Lage ist diese E-Mails zu empfangen, ist die Netzwerk-AG berechtigt ihn bis zur Behebung des Problems den Zugang zu sperren.

§10 Weitere Verpflichtungen

Die Verkabelungs- und Installationstechnik bis zum Übergabepunkt im Zimmer (Anschlussdose, Router) wird einheitlich festgelegt und ist für jeden Benutzer verbindlich. Die verlegten Materialien und fest installierten Komponenten bleiben Eigentum der Netzwerk-AG. Eingriffe in die Netzwerktechnik bis zum Übergabepunkt (inkl. Dose, Router) dürfen nicht selbst vorgenommen werden. Falls nötig ist die Netzwerk-AG zu unterrichten, die diese Eingriffe selbst vornimmt oder einen Vertreter bestimmt, der diese Tätigkeiten verrichten darf.

Es dürfen nur von der Netzwerk-AG zur Verfügung gestellte Router verwendet werden. Selbstgekaufte Router dürfen von der Netzwerk-AG und dem IT-Center der RWTH Aachen gesperrt werden.

Eine Portfreischaltung wird für Mitglieder des Gebrannte Mühle e. V. aus Sicherheitsgründen nicht genehmigt. Ausgeschlossen ist die Netzwerk-AG selbst.

Der Empfang der E-Mails über die Wohnheims-E-Mail-Adresse sollte eingerichtet werden (E-Mailprogramm oder Weiterleitung).

§11 Änderung der allgemeinen Geschäftsordnung der Netzwerk-AG

Eine Änderung der allgemeinen Geschäftsordnung der Netzwerk-AG muss von einer einfachen Mehrheit der Vollversammlung abgesegnet werden, um Gültigkeit zu erlangen.

§12 Schlussbestimmungen

Die Satzung tritt mit der Gründung des Gebrannte Mühle e. V. in Kraft und löst alle vorherigen Satzungen ab.

The terms of use can be found on the IT Center’s website.

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§1 In die Liste eintragen

Um eine Biertischgarnitur auszuleihen müsst ihr diese reservieren, indem ihr euch in die aushängende Liste einträgt unter Angabe von Namen und Zimmernummer des Ausleihenden, Garnitur-Nummer, beanspruchtem Zeitraum mit Datum und Uhrzeit.

§2 Ausleihen

Die Biertischgarnitur steht euch ab dem angegebenen Zeitpunkt zu und kann an dem vorgesehenen Platz im Fahrradkeller in Haus 6 oder 18 abgeholt werden. Nutzt jemand anderes die Biertischgarnitur unrechtmäßig, so muss derjenige die Garnitur abtreten.

§3 Zurückbringen

Nach Nutzung, spätestens jedoch zum Ende des Verleihzeitraums, muss die Biertischgarnitur in einem ordentlichen Zustand wieder in den Fahrradkeller von Haus 6 oder 18 gestellt werden.

§4 Aus der Liste austragen

Habt ihr die Biertischgarnitur zurückgebracht, dann müsst ihr euch aus der Liste austragen. Dies gilt auch um zu bestätigen, dass die Sachen ordentlich zurückgegeben wurden.

§5 Sauberkeit

Wird die Biertischgarnitur durch die Nutzung verschmutzt, dann macht ihr sie selbstverständlich wieder sauber.

§6 Verleihdauer

Eine Biertischgarnitur kann höchstens für einen Tag ausgeliehen werden. Es ist strengstens verboten, sie nachts draußen stehen zu lassen.

§7 Nachbarn

Am Abend müsst ihr bitte auf die Nachbarn achten und zu gegebener Zeit leiser werden.

§8 Verantwortlichkeit

Der Ausleihende ist bis zur Rückgabe für die Einhaltung der Regeln verantwortlich.

§9 Konsequenzen

Fällt jemand mehrfach negativ auf, so darf dieser die Biertischgarnitur nicht weiter nutzen. Funktioniert das System allgemein auf Dauer nicht, dann müssen die Biertischgarnituren wieder unter Obhut genommen werden.